Im Übrigen spricht sich das Bundesgericht zwar klar dafür aus, der Antrag auf Verlängerung sei erst gegen Ende der Massnahmendauer zu stellen, damit das urteilende Gericht über eine möglichst breite Beurteilungsgrundlage verfüge (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.1 [zur Publikation vorgesehen]). Eine zu kurze Vorlaufzeit von wenigen Wochen, die kaum mehr Raum für die notwendigen ergänzenden Abklärungen vor Ablauf der Massnahmendauer belässt, kann das Bundesgericht mit dieser Rechtsprechung jedoch nicht gemeint haben.