Den äusserst positiven Vollzugsverlauf, der eigentlich Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Massnahmenvoraussetzungen hätte geben müssen, blendeten die BVD aus. Hätten bereits sie ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, hätten sie mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Schluss kommen müssen, der Beschwerdeführer sei bedingt aus der Massnahme zu entlassen oder die Massnahme sei gar bedingungslos zu beenden.