Da sie dies nicht getan hat, befindet sich der Beschwerdeführer, nachdem die ursprüngliche Massnahmendauer am 12. März 2018 geendet hatte, seit dem 13. März 2018 zu Unrecht im Vollzug. 14.4 Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass der Verlängerungsentscheid der Vorinstanz auf einem entsprechenden Verlängerungsantrag der BVD beruht. Fälschlicherweise gingen auch sie ohne genauere Abklärungen vom Fortbestand der schweren psychischen Störung aus. Den äusserst positiven Vollzugsverlauf, der eigentlich Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Massnahmenvoraussetzungen hätte geben müssen, blendeten die BVD aus.