Wäre Dr. med. D.________ zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ausreichend dokumentiert worden oder hätte er den Beschwerdeführer nochmals psychiatrisch begutachten können, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals zu diesem Schluss gekommen. Folglich hätte die Vorinstanz den Antrag der BVD auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abweisen müssen. Da sie dies nicht getan hat, befindet sich der Beschwerdeführer, nachdem die ursprüngliche Massnahmendauer am 12. März 2018 geendet hatte, seit dem 13. März 2018 zu Unrecht im Vollzug.