2068 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass sich das Störungsbild innerhalb von vier Monaten – wenn man auf den Zeitpunkt, in dem die Massnahmendauer auslief, abstellt – von einer schweren psychischen zu einer Störung ohne merkliche Symptome gewandelt hat. Gestützt auf diese Feststellungen ist davon auszugehen, dass im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt resp. bei Ablauf der ursprünglichen Massnahmendauer keine schwere psychische Störung mehr vorgelegen hat. Wäre Dr. med. D._____