__ aus dem Jahr 2016 und nicht auf neuere Erkenntnisse. Die strenge Sicht der KoFaKo ändert somit nichts daran, dass im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt eine genauere Abklärung der psychischen Störung angezeigt gewesen und eine solche sehr wahrscheinlich verneint worden wäre. 14.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids die Symptome der diagnostizierten Störung deutlich abgeschwächt hatten, im jüngsten Therapiebericht gar nicht mehr beschrieben wurden und keine Behandlung dieser Störung mehr stattgefunden zu haben scheint. Auch Dr. med.