So eindeutig sind seine protokollierten Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht. Dennoch ist aufgrund der beschriebenen massiven Fortschritte des Beschwerdeführers anzunehmen, dass bei genauer Begutachtung bereits im Mai 2018 mit grösster Wahrscheinlichkeit keine schwere psychische Störung mehr festgestellt worden wäre. Zwar lässt sich dies rückblickend nicht mit Sicherheit sagen. Das Unterlassen entsprechender genauer Abklärungen liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern in derjenigen des Jugendgerichts. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass bei Ablauf der früheren Massnahmendauer am 12. März 2018 keine schwere