eine psychische Störung ist dafür nicht vorausgesetzt. Eine störungsorientierte Therapie fand beim Beschwerdeführer nicht mehr statt, was darauf hindeutet, dass die Störung eben nicht mehr bestand. In diesem Sinne hat auch die behandelnde Therapeutin lic. phil. G.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bei ihrer Befragung keine Symptome erwähnt. Vielmehr hat sie auf Frage nach den gewichtigsten Defiziten des Beschwerdeführers die Tatsache genannt, dass er noch keine Erfahrung «draussen» habe (pag. 2129 Z. 28). Dr. med. D.________ sagte ebenfalls aus, die Störung habe sich deutlich verändert.