Man hoffte zudem auf einen raschen Entscheid über die Verlängerung der Massnahme, um die verbleibende Zeit sinnvoll für die Vorbereitung der bedingten Entlassung nutzen zu können (pag. 1800). Damit lag bis spätestens im August 2017 noch eine diagnostizierte psychische Störung vor. Die Symptomatik schien sich jedoch bereits damals (im beschützenden Rahmen) merklich abgeschwächt zu haben, womit zumindest diskutabel ist, ob sie im damaligen Zeitpunkt noch als schwer im juristischen Sinne eingestuft worden wäre.