1736, 1740 f.). Nach Übertritt des Beschwerdeführers in die JVA St. Johannsen führte der dortige psychiatrisch-psychologische Dienst in seinem Bericht vom 30. August 2017 aus, die diagnostische Einschätzung von Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2016 könne bis auf die leichte kognitive Störung bestätigt werden. Somit traten damals nur noch die akzentuierten emotional instabilen, borderline und dissozialen Züge im beschützenden Rahmen in Erscheinung (pag.