Zunächst fällt auf, dass gemäss Gutachten vom 3. Dezember 2016 bereits damals die Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung im beschützenden Rahmen nicht mehr erfüllt waren. Der Gutachter stellte nur noch akzentuierte, emotional instabile, borderline und dissoziale Züge sowie eine leichte kognitive Störung fest (pag. 1595). Im April 2017 sprachen die psychiatrischen Dienste Solothurn von einer komplizierten Diagnosestellung und gingen von einer Borderline-Verarbeitung mit typischer Abwehr von Trennungsängsten und erhöhter Impulsivität aus.