Zu deren Beantwortung gilt es zu klären, zu welchem Schluss das Jugendgericht gelangt wäre, wenn es unter Beizug von Dr. med. D.________ die Frage der schweren psychischen Störung hinreichend abgeklärt hätte. Um die damalige Situation zu rekapitulieren, ist ein Blick auf die Entwicklungen von 2016 bis zum vorinstanzlichen Entscheid zu werfen. Zunächst fällt auf, dass gemäss Gutachten vom 3. Dezember 2016 bereits damals die Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung im beschützenden Rahmen nicht mehr erfüllt waren.