364 Abs. 3 StPO die vollständigen Akten dem Gutachter nochmals vorlegen und ihn zur psychischen Störung befragen oder gar ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Die Vorinstanz hat eine entscheidende Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme ausgeblendet und gleichzeitig eine unvollständige und mangelhafte Entscheidgrundlage geschaffen. 14.2 Es stellt sich nun die Frage, inwiefern dieses Versäumnis sich auf den vorinstanzlichen Verlängerungsentscheid ausgewirkt hat. Zu deren Beantwortung gilt es zu klären, zu welchem Schluss das Jugendgericht gelangt wäre, wenn es unter Beizug von Dr. med. D.______