14 ben, weil er vom Jugendgericht nicht rechtzeitig mit den notwendigen Akten dokumentiert worden war. Zu einer sorgfältigen Abklärung der Situation wäre die Vorinstanz umso mehr verpflichtet gewesen, als sich in der Zeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine deutlich positive Entwicklung des Beschwerdeführers abgezeichnet hatte (vgl. dazu unten, E. 14.2). Das Gericht hätte daher nicht mehr ohne weiteres von der Aktualität des Gutachtens aus dem Jahr 2016 ausgehen dürfen, sondern hätte in Anwendung von Art. 364 Abs. 3 StPO