Im Laufe der Befragung wies er mehrfach darauf hin, gewisse Ver- laufs- und Therapieberichte, zu denen er sich hätte äussern sollen, seien ihm nicht bekannt. Er habe daher eine Dokumentationslücke und könne nicht vollständig Auskunft geben (pag. 2123 Z. 20-22, 2124 Z. 3-7; 2125 Z. 42). Der Gutachter war mit anderen Worten gar nicht in der Lage, eine kompetente Einschätzung abzuge-