Dessen Antworten sind jedoch wenig aussagekräftig. Der Gutachter nahm hauptsächlich Bezug zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2016, ohne klare Aussagen zur aktuellen Diagnose zu machen (pag. 2126 Z. 22-48). Dies war ihm offenbar aber auch nicht möglich. Wie sich aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, war der Gutachter im Vorfeld nicht mit allen relevanten Fallakten bedient worden. Im Laufe der Befragung wies er mehrfach darauf hin, gewisse Ver- laufs- und Therapieberichte, zu denen er sich hätte äussern sollen, seien ihm nicht bekannt.