Zunächst hat sie auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ausdrücklich verzichtet (vgl. Gutachten vom 3. Januar 2019, BK pag. 413). Weiter hat sie die Frage der schweren psychischen Störung weder im theoretischen Teil ihrer Entscheidbegründung erwähnt, noch hat sie diese bezogen auf den konkreten Einzelfall abgehandelt; sie hat sie schlicht ausgeblendet. Es war denn auch einzig die Verteidigung, die dem vorgeladenen Sachverständigen Dr. med. D.________ gezielte Fragen zur schweren psychischen Störung gestellt hat. Dessen Antworten sind jedoch wenig aussagekräftig.