14. Dauer des unrechtmässigen Freiheitsentzugs 14.1 Zusätzlich muss nun geprüft werden, ob und wenn ja, seit wann der Verurteilte sich unrechtmässig im Massnahmenvollzug befindet. Die Verteidigung hatte bereits in ihrem Parteivortrag im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die fehlende Diagnose einer schweren psychischen Störung hingewiesen (Protokoll vom 17./18. Mai 2018, pag. 2135). Dennoch hat sich die Vorinstanz mit der Thematik überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zunächst hat sie auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ausdrücklich verzichtet (vgl. Gutachten vom 3. Januar 2019, BK pag. 413).