a StGB im Falle der Nichtbewährung, würde bei einem Vorgehen nach Art. 56 Abs. 6 StGB nicht funktionieren, da gar keine Massnahme mehr besteht, in die der Entlassene zurückversetzt werden könnte. In einer Konstellation wie der vorliegenden besteht somit kein Raum für eine bedingte Entlassung. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer umgehend aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Ausführungen zur Legalprognose und zur Verhältnismässigkeit erübrigen sich damit.