Die Massnahme ist zu beenden. 13.4 In der Regel ist die betroffene Person vorerst bedingt in die Freiheit zu entlassen (so Art. 62 Abs. 1 StGB). Wird bei der Überprüfung einer Massnahme jedoch festgestellt, dass eine unabdingbare Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, erfolgt die Beendigung bedingungslos direkt gestützt auf Art. 56 Abs. 6 StGB (HEER, a.a.O., N. 20b zu Art. 62 StGB). Der Mechanismus der bedingten Entlassung, so etwa die Möglichkeit der Rückversetzung nach Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB im Falle der Nichtbewährung, würde bei einem Vorgehen nach Art.