13 ist einzig, ob der Verurteilte die für seine Diagnose charakteristischen Symptome in dem von Art. 59 StGB verlangten Schweregrad aufweist. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. 13.3 Als erstes Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer keine psychische Störung mehr vorliegt. Damit fällt eine weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, wie sie die BVD beantragen, zum heutigen Zeitpunkt ausser Betracht. Die Massnahme ist zu beenden.