Bereits damals befand sich der Verurteilte durch Gewährung des WEX aber nicht mehr im voll beschützenden Rahmen, was an der positiven Einschätzung des Gutachters nichts geändert hat. Zudem braucht es für die zwangsweise Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wie bereits erläutert eine klare Diagnose; blosse Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. An einer solchen Diagnose fehlt es vorliegend, weshalb eine Verlängerung der Massnahme nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann es nicht allein auf das diagnostizierte Störungsbild ankommen, wenn sich dessen Symptome nicht mehr merklich äussern. Entscheidend