Der Gutachter würdigt im weiteren die guten, anhaltenden Therapieerfolge des Verurteilten, attestiert ihm ein hohes, stabiles Funktionsniveau und führt aus, es könne mittlerweile nicht mehr von einer schweren Beeinträchtigung durch eine psychische Störung gesprochen werden (BK pag. 385, 421, 435, 439). Demgemäss ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung, wie sie das Gesetz für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme verlangt, zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Zwar bezieht sich die Einschätzung von Dr. med. D.__