364 Abs. 3 StPO). Im Zweifel sollte es die Verlängerung der Massnahme auf ein neues Gutachten abstützen (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 127b zu Art. 59 StGB). 13.2 Würdigung in concreto Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt noch an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB leidet, ist das jüngste Gutachten vom 3. Januar 2019. Die Schlussfolgerungen des Gutachters wurden von keiner der Parteien in Zweifel gezogen und auch dem Gericht scheinen sie nachvollziehbar und schlüssig. Darauf kann abgestellt werden. Dr. med. D.__