12 delt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4). Demzufolge hat das Gericht beim Verlängerungsentscheid nicht zwingend eine neue Begutachtung anzuordnen. Es muss jedoch prüfen, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und nötigenfalls die Akten ergänzen (Art. 364 Abs. 3 StPO).