Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie alt eine psychiatrische Diagnose sein kann, damit das Gericht noch darauf abstellen darf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewan-