Deren Beantwortung obliegt folglich dem Gericht. Hingegen hat das Gericht in Fachfragen keine eigene Beurteilung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2 m.w.H.). Demnach braucht es für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zum einen eine psychiatrische Diagnose, zum andern die gerichtliche Feststellung, wonach diese schwer ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie alt eine psychiatrische Diagnose sein kann, damit das Gericht noch darauf abstellen darf.