Ein blosser Verdacht genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 6S_427/2005 vom 6. April 2006 E. 2.3 f.; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3). Die Doktrin geht davon aus, dass der psychiatrische Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz einer Störung zu entscheiden.