13. Schwere psychische Störung 13.1 Grundlagen Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn erfüllt das Kriterium einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Bei einer «mässig ausgeprägten» Störung ist dies nicht der Fall. Dabei muss die Störung psychiatrisch tatsächlich festgestellt worden sein. Ein blosser Verdacht genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 6S_427/2005 vom 6. April 2006 E. 2.3 f.;