Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen, die zu ihrer Anordnung berechtigten, noch erfüllt sind (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Im Verlängerungszeitpunkt bedeutet dies, dass der Täter nach wie vor an einer schweren psychischen Störung, die mit dem begangenen Verbrechen in Zusammenhang steht, leiden und die Möglichkeit bestehen muss, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dieser Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig dürfen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art.