Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen, die zu ihrer Anordnung berechtigten, noch erfüllt sind (BGE 134 IV 246 E. 4.3).