Man könne den Fall daher nicht rein formal betrachten und Sinn und Zweck der Massnahme ausblenden. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht heilbar, man könne nur lernen, damit umzugehen. Dies müsse sich beim Beschwerdeführer noch festigen. Der Gutachter empfehle in jedem Fall eine Fortführung der Vollzugsplanung. Derzeit bedeute dies für den Beschwerdeführer wesentlich geringere Einschränkungen als noch Jahre zuvor. Eine Weiterführung der Massnahme erscheine deshalb verhältnismässig und als Unterstützung bei der Vorbereitung der Entlassung (BK pag. 615 f.).