11. Der leitende Jugendanwalt sieht die schwere psychische Störung demgegenüber nach wie vor als gegeben an. Persönlichkeitsmerkmale würden im Laufe des Lebens unverändert bleiben, nur der Grad ihrer Ausprägung könne ändern. Im heutigen Zeitpunkt sei die Ausprägung beim Beschwerdeführer aufgrund des beschützenden Rahmens gering. Die Persönlichkeitsmerkmale würden aber trotzdem noch vorliegen. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer sein Leben ohne Rückfall meistern könne. Man könne den Fall daher nicht rein formal betrachten und Sinn und Zweck der Massnahme ausblenden.