10. Der Beschwerdeführer setzt sich gegen die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zunächst mit dem Argument zur Wehr, es liege mittlerweile keine schwere psychische Störung mehr vor, womit es an einer Anordnungsvoraussetzung für die Massnahme fehle. Damit sei eine Verlängerung in jedem Fall unzulässig (BK pag. 7 f., 613 f.). Darüber hinaus sei die Verlängerung unverhältnismässig. Sie diene heute nicht mehr der Prävention und Sicherung und sei auch therapeutisch nicht mehr nötig, da sich die Therapie auf das Rapportieren des Erlebten beschränke.