Es attestierte dem Beschwerdeführer zwar erhebliche Fortschritte, wies aber auch auf die nach wie vor als moderat bis deutlich eingeschätzte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte hin. Ob der Verurteilte das jetzige Funktionsniveau ohne weiteres auf den nicht beschützenden Rahmen übertragen könne, sei derzeit unklar. Es gehe bei ihm nicht um eine Resozialisierung, sondern um eine erstmalige Sozialisierung. Die Weiterführung der therapeutischen Behandlung und die Bewährung in weiteren Progressionsstufen seien unabdingbar.