Was das Störungsbild anbelangt, wurden keine eigenen Diagnosen gestellt, sondern diejenigen aus dem Gutachten 2016 wiederholt. Auch erkennbare Symptome wurden keine geschildert (pag. 2037 f.). Das Jugendgericht stützte sich zur Beurteilung der damals aktuellen Situation in erster Linie auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 getätigten Aussagen des Verurteilten, von Dr. med. D.________ sowie der Therapeutin lic. phil. G.________ ab. Es attestierte dem Beschwerdeführer zwar erhebliche Fortschritte, wies aber auch auf die nach wie vor als moderat bis deutlich eingeschätzte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte hin.