vgl. auch unten. E. III.10). Dennoch setzt sich die Vorinstanz weder in ihren rechtlichen Ausführungen (pag. 2121 ff.) noch bei der Subsumption (pag. 2124 ff.) näher mit der Thematik auseinander. Sie nennt zwar die «deliktrelevanten Problembereiche», erläutert jedoch nicht, was die Voraussetzung der schweren psychischen Störung bedeutet und inwiefern diese Problembereiche eine solche darstellen. Die Vorinstanz stellt nicht einmal fest, dass eine schwere psychische Störung (noch) vorliegt. Sie scheint stillschweigend davon auszugehen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht.