6. Verletzung des rechtlichen Gehörs 6.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Urteilsbegründung nehme in keinem Wort Stellung zu den Argumenten der Verteidigung, namentlich im Zusammenhang mit den Anordnungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer psychischen Störung (BK pag. 7). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.