tigung nach 17 Monaten). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird regel- 4 mässig nur dann angenommen, wenn eine regelrechte Verschleppung des Prozesses stattgefunden hat. Zwar geht es beim vorliegenden Verfahren um eine freiheitsentziehende Massnahme, weshalb ein rascheres Handeln der Vorinstanz wünschenswert gewesen wäre. Dennoch kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von einem längeren, unbegründeten Untätigbleiben oder gar einer Verfahrensverschleppung gesprochen werden.