84 Abs. 4 StPO überschritten. Wie aber ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, lässt sich damit noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen. Denn das Bundesgericht verneinte eine solche Verletzung in der Vergangenheit wiederholt auch in Verfahren, in denen die Urteilsbegründung erheblich länger gedauert hatte als im vorliegenden Fall;