29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 StPO), insbesondere wenn damit eine nicht erklärbare, nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit einhergeht (ARQUINT, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 84 StPO). Inhaftierte Personen haben zudem einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihr Verfahren vordringlich behandelt wird (31 Abs. 3 BV, konkretisiert in Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.3 Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Verurteilten erst am 24. August 2018 zustellte, hat sie die Maximalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten.