5.2 Muss das Gericht das Urteil begründen, stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Dennoch bildet deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;