5. Verletzung des Beschleunigungsgebots 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch Zustellung des am 18. Mai 2018 eröffneten Urteils am 24. August 2018 habe die Vorinstanz nicht nur die ordentliche Frist nach Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, sondern auch die verlängerte Frist von 90 Tagen um acht Tage überschritten. Da er sich derzeit in Sicherheitshaft befinde, gelte ein qualifiziertes Beschleunigungsgebot. Der Entscheid hätte daher vor Ablauf der Fristen nach Art. 84 Abs. 4 StPO begründet werden müssen. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt (BK pag. 5 f.). 5.2 Muss