2. Anwendbares Verfahrensrecht Die ursprüngliche Anordnung der vorliegend zu beurteilenden Massnahme erfolgte in einem Verfahren, in dem der Beschuldigte wegen Straftaten, welche er vor und nach seinem 18. Geburtstag begangen hatte, verurteilt wurde (Urteil des Jugendgerichts Oberland vom 13. März 2009, pag. 455 ff.). Es wurden daher die Strafen und Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts angewendet (Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1]). Dies bedeutet für das nachträgliche Verfahren, dass nicht die Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1), sondern die gewöhnliche Strafprozessordnung (StPO;