3. Dem Beschwerdeführer sei eine Haftentschädigung von CHF 82‘400.00 samt 5% Zins seit 5. Oktober 2018 (mittlerer Verfall) zuzusprechen. 4. Die Kosten des Verfahrens inkl. der zu genehmigenden Kostennote der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.» Der leitende Jugendanwalt C.________ beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK pag. 615).