Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BK pag. 515 f.). Die Verfahrensleitung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2019 ab (BK pag. 559 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge (BK pag. 621): «1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.