2 fahren eröffnet und gleichzeitig das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (BK pag. 81). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 holte die Verfahrensleitung auf Antrag des leitenden Jugendanwalts ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. D.________ ein (BK pag. 117). Das besagte forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten datiert vom 3. Januar 2019 und ging am 8. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer ein (BK pag. 337 ff.). Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BK pag.