185 ff.) bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die erstinstanzliche Feststellung, wonach A.________ folgende strafbaren Handlungen begangen hat: Einfache Körperverletzung, Diebstahl (mehrfach), Diebstahl von geringem Vermögenswert (mehrfach), Sachbeschädigung (mehrfach), Sachbeschädigung von geringem Vermögenswert, Beschimpfung (mehrfach), Drohung, Hausfriedensbruch (mehrfach), Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht (mehrfach), Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz