8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird – mangels in Aussichtsstellens einer Kostennote – pauschal auf CHF 1‘000.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschwerdefüh-