7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht wegen offensichtlich fehlender Strafbarkeit nicht an die Hand genommen hat. Die erfolgte Nichtanhandnahme steht im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.